Arbeitsrecht

Ein Hauptschwerpunkt meiner Kanzlei ist das Arbeitsrecht. Ich habe den entsprechenden Fachanwaltslehrgang erfolgreich absolviert und strebe den Fachanwaltstitel an.

Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltendes Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. Nicht jeder, der in einem Vertragsverhältnis Arbeit für einen anderen leistet, fällt unter das Arbeitsrecht, sondern nur wer die Arbeit im Dienst eines anderen, in einem Abhängigkeitsverhältnis, leistet.

Das Arbeitsverhältnis wird durch privatrechtlichen Vertrag begründet. Wer Arbeitnehmer ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die Rechtsprechung bestimmt die Zugehörigkeit zu den Arbeitnehmern nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend, sondern entscheidend ist, dass ein Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit zu leisten hat.

Das Arbeitsrecht gliedert sich in zwei große Bereiche: Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht.

1. Individualarbeitsrecht

Unter dem Individualarbeitsrecht ist die Regelung der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen.

Rechtliche Grundlagen sind hier insbesondere:

Dazu kommen zahlreiche arbeitsrechtliche Bestimmungen im Sozialgesetzbuch. Mehr zum Thema rund um das Sozialrecht finden Sie in dieser Rubrik.

2. Kollektivarbeitsrecht

Unter dem Kollektivarbeitsrecht ist die Regelung der Beziehung zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden/einzelnen Arbeitgebern oder zwischen Betriebsräten und einzelnen Arbeitgebern zu verstehen.

Rechtliche Grundlagen sind hier insbesondere:

3. Prozessrecht

Hinzukommen die prozessualen Regelungen, die sich primär aus dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und in Ausnahmefällen aus dem Zivilprozessrecht (ZPO) ergeben.

Auch ist das Arbeitsrecht wie kein anders Rechtsgebiet von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und EuGH geprägt, man spricht dann vom sogenannten Richterrecht.

Rechtsschutz erlangen Sie im Arbeitsrecht vor dem Arbeitsgericht. Dieses ist zumindest immer zuständig bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG) und zwischen Tarifvertragsparteien (§ 2 I Nr. 1 ArbGG). Dem Beschleunigungsgrundsatz kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu (§ 9 Abs. 1 ArbGG), weswegen Ergebnisse vor dem Arbeitsgericht im Vergleich zu anderen Rechtswegen relativ schnell zu erzielen sind.

In allen vorbenannten Bereichen berate und vertrete ich Sie sehr gern.